Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AvoPure

Stand: 04.03.2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von AvoPure gegenüber Unternehmern, gewerblichen Abnehmern, Verarbeitern, Händlern und sonstigen Geschäftskunden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, AvoPure hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Anbieter

Anbieterin und Vertragspartnerin: Kaelin Formteile GmbH Bielstrasse 11 4512 Bellach Schweiz, Marke: Avopure, E-Mail: pk@avopure.ch

3. Angebote und Vertragsabschluss

Angebote von AvoPure sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, schriftlicher Annahme eines Angebots durch AvoPure oder mit Ausführung der Lieferung zustande.

4. Vertragsgrundlage und Spezifikationen

Maßgeblich für Art, Umfang, Qualität, Verpackung und Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Produktspezifikationen, Freigabemuster, Analysedaten, Toleranzen und Lieferbedingungen. Öffentliche Aussagen, Werbeaussagen, allgemeine Produktbeschreibungen oder frühere Lieferungen begründen keine Beschaffenheitsgarantie.

Naturbedingte, rohstoffbedingte, saisonale und handelsübliche Schwankungen, insbesondere bei Farbe, Geschmack, Geruch, Viskosität, Textur, Konsistenz oder optischem Erscheinungsbild, gelten nicht als Mangel, sofern die vertraglich vereinbarte industrielle Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

5. Verwendung der Ware und Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die Eignung der Ware für seine konkrete Anwendung, Rezeptur, Verarbeitung, Mischung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Vermarktung und regulatorische Nutzung selbst zu prüfen. Empfehlungen von AvoPure stellen keine Garantie oder Zusicherung der Eignung für einen bestimmten Zweck dar.

Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen, regulatorischen, kennzeichnungsrechtlichen, importrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen im Bestimmungsland und in seinem jeweiligen Vertriebskanal.

6. Preise

Alle Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie gelten exklusive Mehrwertsteuer, Zölle, Einfuhrabgaben, behördlicher Gebühren, Transportversicherungen, Lagerkosten, Prüfkosten und sonstiger Nebenkosten.

AvoPure ist berechtigt, Preise angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluss Rohstoffkosten, Energiepreise, Transportkosten, Wechselkurse, behördliche Abgaben, Zölle oder sonstige kostenrelevante Faktoren wesentlich verändern und zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 30 Tage liegen.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug ist AvoPure berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und sonstige Durchsetzungskosten zu verlangen. AvoPure ist ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, nur gegen Vorauskasse auszuführen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Lieferung und Incoterms

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen gemäß Incoterms 2020 DAP an den im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung benannten Bestimmungsort.

AvoPure erfüllt seine Lieferpflicht, indem die Ware am benannten Ort dem Kunden auf dem ankommenden Transportmittel zur Entladung bereitgestellt wird. Die Entladung ist nicht Bestandteil der Lieferverpflichtung von AvoPure.

Importabfertigung, Einfuhrbewilligungen, Importkontrollen, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Importkosten im Bestimmungsland trägt der Kunde.

9. Liefertermine und Teillieferungen

Angegebene Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Andernfalls sind sie lediglich voraussichtliche Angaben.

AvoPure ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Rohstoffmangel, Qualitätsengpässen, Produktionsausfällen, Transportstörungen, Streiks, Pandemien, Hafenstörungen, Zollproblemen, Ausfällen von Vorlieferanten oder sonstigen von AvoPure nicht zu vertretenden Umständen verlängern die Lieferfrist angemessen.

10. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts, der Verschlechterung und der Beschädigung der Ware geht bei DAP mit Bereitstellung der Ware am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Transportmittel, bereit zur Entladung, auf den Kunden über.

11. Verpackung, Lagerung und Kühlkette

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Ankunft unverzüglich sachgerecht zu entladen, zu prüfen, entsprechend den Produktspezifikationen zu lagern und alle vereinbarten Temperatur-, Hygiene- und Kühlkettenanforderungen strikt einzuhalten. Schäden oder Qualitätsverluste infolge unsachgemäßer Entladung, Lagerung, Temperaturführung, Handhabung oder Weiterverarbeitung gehen ausschließlich zulasten des Kunden.

12. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt umfassend zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich Identität, Menge, Verpackung, Temperatur, äußerlich erkennbarer Qualität, Transportzustand und offensichtlicher Abweichungen.

Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehlmengen, Transportschäden und erkennbare Abweichungen sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels zu rügen.

Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

Jede Rüge hat mit chargenbezogenen Nachweisen, Fotos, Prüfprotokollen, Temperaturdaten, Musterbelegen und allen sonst erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Unterbleibt eine fristgerechte und ordnungsgemäße Rüge, gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

13. Proben, Muster und Rückstellmuster

Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Lieferung sachgerecht Rückstellmuster zu bilden und aufzubewahren. Ohne belastbare Rückstellmuster, Chargennachweise und Prüfunterlagen sind Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14. Gewährleistung

Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln ist AvoPure nach eigener Wahl ausschließlich berechtigt zur:

a) Ersatzlieferung,
b) Nachbesserung, soweit sinnvoll,
c) Gutschrift oder Minderung in angemessenem Umfang.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur zulässig, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

15. Haftungsbeschränkung

AvoPure haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

In jedem Fall ausgeschlossen sind insbesondere:

a) indirekte Schäden,
b) Mangelfolgeschäden,
c) Produktionsstillstände,
d) Ausschusskosten,
e) Rückrufkosten,
f) entgangener Gewinn,
g) Reputationsschäden,
h) Vertragsstrafen des Kunden gegenüber Dritten,
i) Ansprüche aus Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf,
j) Schäden aus Vermischung mit anderen Produkten.

Die Gesamthaftung von AvoPure ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Nettowert der konkret betroffenen Lieferung begrenzt.

16. Produktveränderungen und Weiterverarbeitung

Jede Weiterverarbeitung, Vermischung, Umfüllung, Neuverpackung, Rezepturanpassung oder sonstige Veränderung der Ware erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Mit Beginn der Weiterverarbeitung entfallen sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, soweit der geltend gemachte Mangel nicht bereits zuvor eindeutig und ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

17. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von AvoPure. Der Kunde ist verpflichtet, alle zum Schutz dieses Eigentumsvorbehalts erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

18. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und von AvoPure nicht zu vertretende Umstände entbinden AvoPure für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Dauert ein solches Ereignis länger als 60 Tage, ist AvoPure berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche zustehen.

19. Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen, preislichen, produktbezogenen und logistischen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Solothurn, Schweiz.

21. Schlussbestimmungen

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.